MVZ GmbH für Zahnärzte
Ist ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) für eine Zahnarztpraxis sinnvoll? Diese Frage lässt sich nicht generell beantworten. Daher soll Ihnen dieser Artikel wichtige Anhaltspunkte liefern, um eine erste Einschätzung zu erhalten.
Inhaltsverzeichnis:
- Neue Versorgungsstrukturen
- Welche Praxisformen einer Zahnarztpraxis gibt es?
- In welcher Rechtsform kann eine Praxis betrieben werden?
- Wer kann ein MVZ gründen?
- Wie ist eine MVZ GmbH aufgebaut?
- Muss der Inhaber auch in diesem arbeiten?
- Was spricht noch für eine MVZ GmbH?
- Was spricht gegen eine MVZ GmbH?
- Wie gründen Sie als Zahnarzt ein MVZ?
- Welche Sicherheiten will die Bank bei der Finanzierung?
- MVZ GmbH vs. Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)
- Wie bekommen Sie als Zahnarzt Ihr Geld wieder aus der GmbH heraus?
- Wie verkaufen Sie als Zahnarzt Ihr MVZ wieder?
- Kann ich die Geschäftsanteile vererben?
- Wann ist eine MVZ GmbH als Praxisform zu empfehlen?
1. Neue Versorgungsstrukturen
In der Zahnmedizin gibt es immer wieder neue Erkenntnisse und Forschungsergebnisse. Die zahnärztliche Welt wird neben den medizinischen Behandlungskonzepten auch von wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Änderungen geprägt. Diese liegen laut KZBV Jahrbuch hauptsächlich in diesen 5 Bereichen:
- Feminisierung: Es wird künftig immer mehr weibliche Zahnärzte geben.
- Niederlassungen: Die Anzahl der Neugründungen gehen zurück und Zahnärzte bleiben länger in der Anstellung.
- Work-Life-Balance: Die Generation Y legt mehr Wert auf Freizeit.
- Struktur: Zahnärzte bauen größere Organisationsformen mit mehreren Praxen an verschiedenen Standorten und angestellten Zahnärzten auf.
- Investoren: Geldgeber treten verstärkt in den Markt ein und übernehmen Zahnarztpraxen.Die letzten beiden Punkte wurden durch die Deregulierung der Bestimmungen zum fachgleichen medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) ermöglicht. Erst seit wenigen Jahren ist es möglich, dass sich Zahnärzte fachintern zu einem MVZ zusammenschließen. Wichtig zu wissen ist, dass MVZ nicht gleich MVZ ist und es verschiedenste Ausprägungen gibt.
Für mich als Niederlassungs- und betriebswirtschaftlicher Berater ist dabei entscheidend zu wissen, für welche meiner Mandanten ein MVZ sinnvoll ist und wenn ja, in welcher Form. Daher stelle ich in diesem Artikel die aus meiner Sicht wichtigsten Punkte heraus.
Im ersten Schritt sollten wir zwischen Praxisform und Rechtsform unterscheiden:
2. Welche Praxisformen einer Zahnarztpraxis gibt es?
Die Praxisformen unterscheiden sich wie folgt:
Praxisform | Merkmal | Vorteil für Inhaber |
---|---|---|
Einzelpraxis (EP) | 1 Inhaber 1 Standort 100% Gewinnanteil Ausbau über angestellte ZA möglich mit Begrenzung auf 3 + 1 | Klare Entscheidungskompetenz Hohe Unabhängigkeit Über einen angestellten ZA skalierbar |
Örtliche BAG (Berufsausübungsgemeinschaft - früher Gemeinschaftspraxis) | Mindestens 2 Inhaber 1 Standort Gewinnteilung Ausbau über angestellte ZA möglich mit Begrenzung auf 3 + 1 je Inhaber | In der Regel eine engere Verbundenheit der Inhaber mit der Praxis im Vergleich zu einem angestellten ZA Geteilte Verantwortung Geteiltes Risiko Gemeinsame Finanzierung von Investitionen möglich Größere Strukturen möglich, da mehr angestellte ZA möglich, im Vergleich zur EP |
Überörtliche BAG | Mindestens 2 Inhaber an mindestens 2 Standorten | Wie örtliche BAG mit zusätzlicher Erschließung weiterer Standorte |
MVZ / ZVZ / ZMVZ (alle drei Abkürzungen stehen für: (Zahn-)Medizinisches Versorgungszentrum) | Mindestens 1 Inhaber und mindestens 2 im MVZ tätige Zahnärzte, wovon einer der Inhaber sein kann | Wie BAG + höhere Anzahl an angestellten ZA möglich |
3. In welcher Rechtsform kann eine Zahnarztpraxis betrieben werden?
Diese möglichen Praxisformen können in unterschiedlichen Rechtsformen betrieben werden.
Medizinrecht | Zivilrecht | Steuerrecht |
---|---|---|
Einzelpraxis | natürliche Person | Einzelunternehmen |
Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) GbR | GbR | Mitunternehmerschaft (Personengesellschaft) |
MVZ GbR (Mindestens zwei Inhaber | GbR | Mitunternehmerschaft (Personengesellschaft) |
Praxisgemeinschaft | GbR | Mindestens zwei Unternehmer teilen sich bestimmte Ressourcen und haben für diesen Bereich eine GbR (keine Mitunternehmerschaft) |
BAG Partnerschaftsgesellschaft | Partnerschafts-gesellschaft | Mitunternehmerschaft (Personengesellschaft) |
MVZ Partnerschaftsgesellschaft | Partnerschafts-gesellschaft | Mitunternehmerschaft (Personengesellschaft) |
MVZ GmbH „Inhaber“ (mindestens 1 Gründer) | GmbH | Körperschaft (Kapitalgesellschaft) |
MVZ GmbH „Investor“ | GmbH | Körperschaft (Kapitalgesellschaft) |
MVZ Genossenschaft (mindestens 3 Gründer) | Genossenschaft | Körperschaft (Kapitalgesellschaft) |
GbR bedeutet „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ und die Eigentümer halten Gesellschaftsanteile.
GmbH steht dabei für „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ und der oder die Eigentümer halten Geschäftsanteile.
Die Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG) ist für eine Zahnarztpraxis nicht möglich.
4. Wer kann eine MVZ GmbH gründen?
Die Gründer einer MVZ GmbH sind auf einen kleinen Kreis begrenzt. Die genaue Regelung dazu enthält das SGB V in §95 Abs. 1a.
Im Wesentlichen sind dies:
- Niedergelassene Zahnärzte
- Plan-Krankenhäuser
- Kommunen
5. Wie ist eine MVZ GmbH aufgebaut?
Bei einer MVZ GmbH handelt es sich um eine Körperschaft (Kapitalgesellschaft). Der Eigentümer der GmbH hält die Geschäftsanteile und wird Gesellschafter genannt. Es muss mindestens einen Gesellschafter geben, daher kann eine GmbH auch nur von einer Person gegründet werden, welche dann folglich alle Geschäftsanteile besitzt. Dies gilt auch für eine MVZ GmbH, welche ebenfalls nur mindestens einen Inhaber erfordert.
Daher kann eine MVZ GmbH auch nur von einem einzigen Zahnarzt gegründet werden.
6. Muss der MVZ GmbH Inhaber auch in diesem MVZ arbeiten?
Nein, der Gesellschafter muss nicht in diesem MVZ arbeiten, er muss jedoch als Leistungserbringer ca. 11 Wochenstunden als Behandler tätig sein (per Gesetz 11 Wochenstunden, einige KZV verlangen 14 Wochenstunden, bitte daher mit der zuständigen KZV abstimmen). Er kann also auch in einer anderen Praxis arbeiten, die MVZ GmbH lediglich besitzen und andere Zahnärzte in dieser GmbH arbeiten lassen.
Wichtig zu wissen: Eine Mitarbeit des Gesellschafters ist zivilrechtlich nur als angestellter Zahnarzt möglich.
Wie viele Leistungserbringer müssen in einer MVZ GmbH arbeiten?
In einer MVZ GmbH müssen mindestens zwei Behandler arbeiten, die sich mindestens eine Stelle teilen.
Muss der ärztliche Leiter der MVZ GmbH auch Inhaber sein?
Die MVZ GmbH muss einen ärztlichen Leiter bestimmen, dieser muss jedoch kein Eigentümer der GmbH sein. Es kann sich auch um einen „normalen“ angestellten Zahnarzt handeln.
7. Was spricht noch für eine MVZ GmbH?
- Die maximale Anzahl der angestellten Leistungserbringer ist unbegrenzt und daher höher als bei einer Einzelpraxis oder BAG.
- Der Inhaber muss nicht in der MVZ GmbH arbeiten, er kann sich auf die Position des Kapitalgebers und Eigentümers beschränken, wenn er mindestens 11 Wochenstunden als Leistungserbringer an einem anderen Standort tätig ist (per Gesetz 11h, einige KZV verlangen 14 Wochenstunden, bitte daher mit der zuständigen KZV abstimmen).
- Die Möglichkeiten einer betrieblichen Altersversorgung für den Inhaber können genutzt werden.
- Die Haftung ist in einer GmbH erstmal auf den Wert des Stammkapitals der GmbH beschränkt. Der Zahnarzt muss nicht mit seinem privaten Vermögen haften. Jedoch wird dieser Vorteil schnell ausgehebelt, da sich die KZV, wie auch die Banken, über eine Bürgschaft den Zugriff auf das private Vermögen sichern. Zudem unterfällt der Zahnarzt bei Behandlungsfehlern der deliktischen Haftung und haftet insoweit auch mit seinem Privatvermögen.
- Die GmbH stellt eine eigene juristische Person dar. Es gibt daher keine Vermischung mit privaten Finanzströmen, insbesondere keine Verrechnung mit Verlusten aus anderen Investitionen.
- Der Gewinn der Zahnarztpraxis wird innerhalb der GmbH vor einer Ausschüttung ins private Vermögen geringer versteuert, nämlich nur mit ca. 30% (es wird lediglich Körperschaft- und Gewerbesteuer innerhalb der GmbH gezahlt, dies entspricht ca. 30%). Aus dieser geringeren Besteuerung resultiert zunächst ein Vorteil von ca. 15% im Vergleich zur Zahnarztpraxis in der Rechtsform eines Einzelunternehmens oder Personengesellschaft (BAG, MVZ GbR).Wird der Gewinn jedoch an den Eigentümer als Privatperson ausgeschüttet, fällt auf den Gewinn noch Abgeltungssteuer (25% zzgl. Soli und evtl. Kirchensteuer) an und der Inhaber stellt sich im Vergleich zum Einzelunternehmer oder der Personengesellschaft (BAG, MVZ GbR) schlechter, dies sind dann ca. 1 – 2% höhere Abgaben.
8. Was spricht gegen eine MVZ GmbH?
- Die Verwaltungskosten sind in der Regel höher als bei einem Einzelunternehmer oder einer Personengesellschaft.
- Es besteht eine Publizitätspflicht im Unternehmensregister -> Grundsätzlich müssen die Gewinne offengelegt werden und sind für jeden einsehbar. Sofern Einschränkungen möglich sind, ist zumindest der Bilanzgewinn offen zu legen.
- Arbeitet der Zahnarzt in seiner MVZ GmbH mit, so erhält er in der Regel ein monatliches Gehalt als Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF), welches der Einkommenssteuer und den Sozialabgaben unterliegt (nur Krankenkasse, Pflegeversicherung und Versorgungswerk, keine Arbeitslosenversicherung). Die Gewinne der GmbH können über eine Ausschüttung entnommen werden. Im Vergleich zur BAG oder Einzelunternehmen sind dies die komplizierteren Entnahmemöglichkeiten.
- Eine Auszahlung (Gewinnausschüttung) vom Praxiskonto auf das Privatkonto ist nur mit einem Gesellschafterbeschluss möglich und unterliegt der Abgeltungssteuer.
- Keine Vermischung der Finanzströme der GmbH ins private Vermögen.
- Es ist keine direkte Verbindung zu einer privaten Immobilienfinanzierung möglich, da die Tilgungsersatzleistung des Praxisdarlehens nur schwer in die private Immobilie fließen kann.
- Es besteht keine direkte steuerliche Verbindung. So können beispielsweise Verluste aus der Vermietung einer Immobilie nicht mit dem Praxisgewinn verrechnet werden (aber mit der Einkommenssteuer aus dem Gehalt).
- Durch die Bilanzierungsvorschriften ist eine regelmäßige Inventur erforderlich.
- Theoretisch besteht das Risiko die Publizitätspflichten zu verletzten oder eine Insolvenz durch die falsche Einbringung/Entnahme zu verschleppen. Um dies zu vermeiden sollte eine Absicherung über eine D&O Versicherung erfolgen, insbesondere wenn der Zahnarzt nur Geschäftsführer der GmbH ist. Gerne erstelle ich Ihnen ein entsprechendes Angebot. Kontaktieren Sie mich hierzu gerne per E-Mail an: tjans@zsh.de.
9. Wie gründen Sie als Zahnarzt eine MVZ GmbH?
Die Gründung einer MVZ GmbH bedarf eines Vorlaufs von einigen Monaten:
- Setzen Sie einen Gesellschaftervertrag auf.
- Lassen Sie diesen notariell beurkunden.
- Zahlen Sie das Stammkapital von 25.000€ als Bareinlage auf das Geschäftskonto ein.
- Gehen Sie mit der Einzahlungsbestätigung wieder zum Notar. Dieser lässt die GmbH beim Amtsgericht ins Handelsregister eintragen.
- Sie beantragen im Namen Ihrer MVZ GmbH eine eigene Zulassung. Inhaber dieser Zulassung ist die MVZ GmbH.
Neugründung einer MVZ GmbH
Der bisher angestellte Zahnarzt lässt sich in einer eigenen Praxis nieder und führt diese von Beginn an in der Rechtsform einer GmbH.
Einbringung einer bestehenden Praxis in eine GmbH
Die bereits bestehende Einzelpraxis oder Mehrbehandlerpraxis (BAG) wird in eine MVZ GmbH eingebracht.
Dabei bleiben die bestehenden Finanzierungskonditionen aus der bisherigen Praxis in der Regel beibehalten, wenn eine Bürgschaft gegenüber der Bank übernommen wird und die Bank die Übertragung des Darlehensvertrages in die MVZ GmbH vornimmt.
Wird keine Bürgschaft übernommen, wird die Kondition oft schlechter, da die Haftung der GmbH gegenüber der Bank reduziert ist. Dies lässt sich die Bank über einen Risikoaufschlag bezahlen. Falls die Bank bei einer Einzelrechtsnachfolge dem Übergang der Verträge auf die GmbH nicht zustimmt, würden diese in das Privatvermögen gehen, was aus steuerlicher Sicht sehr schlecht wäre. Dieser Schritt, inkl. der Umwandlung, muss daher gut geplant werden.
Mit einem Vorlauf von einigen Monaten und einer langfristigen Planung können die entsprechenden Bilanzen und Jahresabschlüsse leichter erstellt werden. Es geht sicherlich auch schneller, das wird dann aber oft deutlich hektischer. Dies liegt daran, dass in der Regel im Zeitraum vor der Einbringung von der sonst üblichen Einnahmen-Überschuss-Rechnung auf die Bilanzierung umgestellt wird. Aufgrund dieser Umstellung muss das Vorjahr „abgegrenzt“ werden. Das bedeutet, dass Einnahmen, die im Vorjahr entstanden sind (Behandlung des Patienten findet im Dezember statt), aber erst im aktuellen Jahr zufließen (KZV und/oder Patient bezahlt die Rechnung erst im Januar), dem Vorjahr zugerechnet werden. Gleiches gilt für die Betriebsausgaben.
Sind alle Werte der alten Praxis abgegrenzt, dann findet der Wechsel in die GmbH statt. Diese erstellt eine Eröffnungsbilanz, löst die Praxisdarlehen ab und übernimmt die Zinsen und die Tilgung.
Dabei ist es wichtig, zu welchem Wert die bisherige Praxis innerhalb der GmbH fortgeführt wird.
Es gibt drei Möglichkeiten:
- Buchwertfortführung: Bei der Buchwertfortführung wird kein ideeller Wert aufgedeckt. Es muss aber dennoch ein positiver Buchwert eingebracht werden, sonst droht die Überschuldung.
- Zwischenwertfortführung: Ist der Buchwert aus Nummer 1 nicht positiv, kann nur ein Teil des ideellen Wertes aufgedeckt werden und so ein positiver Wert eingebracht werden.
- Ansatz des gemeinen Wertes: In diesem Fall werden die gesamten stillen Reserven aufgedeckt und der Einbringungsgewinn kann über die 1/5 Regelung (§34 Abs. 1 EstG) oder mit dem sogenannten „hälftigen Steuersatz“ (§34 Abs. 3 EstG bei Vorliegen der Voraussetzungen) versteuert werden.
Die bisherigen Arbeitsverträge müssen Sie in jedem Fall zu den alten Konditionen übernehmen.
Gibt es beim bisherigen Mietvertrag weder ein Eintrittsrecht durch die neue GmbH noch eine Untervermietungsmöglichkeit, muss der Mietvertrag in der Regel neu verhandelt werden.
10. Welche Sicherheiten will die Bank bei der Finanzierung einer MVZ GmbH?
Natürlich möchte die Bank immer möglichst viele Sicherheiten. Am liebsten sind der Bank Grundschulden auf Ihrer privaten Immobilie oder dem abbezahlten Haus Ihrer Eltern. Ebenfalls gerne gesehen ist eine Bürgschaft eines finanzstarken Familienmitgliedes, welches dann in die Darlehensverträge eintritt, wenn Sie nicht mehr bezahlen können.
Es ist wichtig, dass Sie möglichst wenig Sicherheiten herausgeben. In der Regel möchte eine Bank bei einer MVZ GmbH folgende Sicherheiten:
- Abtretung der KZV Ansprüche
- Sicherungsübereignung des Inventars
- Todesfallabsicherung über eine Risiko-Lebensversicherung (Versicherungsnehmer ist die MVZ GmbH und versicherte Person ist der Zahnarzt)
- Abtretung des Verkaufserlöses beim Verkauf der GmbH Anteile
- Bürgschaft des Eigentümers für die Darlehen (und bitte nur des Eigentümers, es sollte keine Bürgschaft eines weiteren Familienmitgliedes eingebracht werden müssen). Dies bedeutet für Sie als Eigentümer eine Haftung mit Ihrem privaten Vermögen.
Je besser der Businessplan und somit Ihr Praxiskonzept ausgearbeitet ist, desto weniger Sicherheiten sind für die Darlehensgewährung erforderlich. In diesem Artikel erfahren Sie mehr zum Businessplan für Zahnärzte.
11. MVZ GmbH vs. Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)
Einzelpraxis | BAG | MVZ GmbH | |
---|---|---|---|
Mindestanzahl Inhaber/Gesellschafter | 1 | 2 | 1 |
Mindestanzahl angestellter ZA | 0 | 0 | Mindestens 2 Behandler müssen tätig sein |
Maximale Anzahl angestellter ZA | 3+1 | Je Inhaber 3+1 | Unbegrenzt |
Haftung gegenüber KZV bzgl. Abrechnung | Mit Privatvermögen | Mit Privatvermögen | Nur das GmbH Vermögen haftet, jedoch verlangt die KZV eine Bürgschaft und somit eine Haftung mit dem privaten Vermögen |
Haftung gegenüber Patienten | Mit Privatvermögen | Mit Privatvermögen | Nur das GmbH Vermögen haftet, jedoch verlangt die KZV eine Bürgschaft und somit eine Haftung mit dem privaten Vermögen für die KZV-Fälle. Die persönliche deliktische Haftung mit dem Privatvermögen bei Behandlungsfehlern (Körperverletzung) bleibt bestehen |
Haftung gegenüber der Bank | Mit Privatvermögen | Mit Privatvermögen | Nur das GmbH Vermögen haftet, jedoch verlangt die Bank eine Bürgschaft und somit eine Haftung mit dem privaten Vermögen |
Haftung gegenüber dem Vermieter | Mit Privatvermögen | Mit Privatvermögen | Nur das GmbH Vermögen haftet |
Offenlegung Gewinn | Keine | Keine | Ja, muss für alle einsehbar offengelegt werden (evtl. nur den Bilanzgewinn veröffentlichen) |
Betriebliche Altersvorsorge für Inhaber | Nicht möglich | Nicht möglich | Möglich und sinnvoll, jedoch ausfinanziert und ausgelagert über eine Versicherung, sonst wird der Weiterverkauf der GmbH schwieriger |
Beitrag ins Versorgungswerk / -anstalt | Orientiert sich am Praxisgewinn | Orientiert sich am anteiligen Praxisgewinn | Beitragszahlung orientiert sich am Bruttogehalt, wie bei einem angestellten Zahnarzt |
Vergütung | Gewinn | Gewinn anteilig | Bruttolohn und Gewinnausschüttung |
Pflicht zur Bilanzierung | Nein, keine Pflicht zur Bilanzierung | Nein, keine Pflicht zur Bilanzierung | Ja, Bilanzierungspflicht |
Steuerberatungskosten | Durchschnittlich | Durchschnittlich | In der Regel höher |
12. Wie bekommen Sie als Zahnarzt Ihr Geld wieder aus der GmbH heraus?
Einnahmen | 1.500.000€ | |
---|---|---|
Gehalt Zahnarzt | 300.000€ | Bruttogehalt GGF |
Weitere Ausgaben | 968.658€ | |
Abschreibung | 159.408€ | |
Zwischensumme | 71.934€ | |
Gewinn + KSt 30% | 21.580€ | |
Jahresüberschuss | 50.354€ | maximale Ausschüttung |
zzgl. AfA | 159.408€ | |
abzgl. Tilgung | 91.404€ | |
abzgl. Dividende | 50.354€ | Dividendenausschüttung |
Cash Flow | 68.004€ | verbleibt in der Praxis |
Im oben dargestellten Fall bildet sich über den positiven Cash Flow ein Polster auf dem Konto. Im späteren Verlauf der Praxis wird die Tilgung über der Abschreibung liegen und dieses Polster wieder aufzehren. Bei einer AfA-kongruenten Finanzierung hebt sich die Abschreibung mit der Tilgung auf und es entsteht aus dieser Kombination kein Cash Flow.
Das Gehalt des Inhabers (Bruttogehalt GGF) mindert, wie die anderen Personalausgaben des MVZs, den Gewinn und geht dem GGF als Bruttogehalt zu.
Da auch Sie als Gründer des MVZ ein ganz normales Gehalt erhalten, zahlen Sie auch ganz normal Ihre Beiträge in das Versorgungswerk, wie ein Arbeitnehmer. Derzeit sind dies 18,6% und maximal ca. 15.000€ im Jahr (auch bei einem Bruttolohn von 200.000€). Gemäß einer BFH-Entscheidung erhalten Sie als GGF jedoch keinen steuerfreien Zuschuss zum Versorgungswerk.
In einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft (BAG) wäre der Beitrag bei einem Gewinn je Inhaber von 200.000€ (vereinfacht dargestellt, da der Gewinn ja nicht gleichzusetzten ist mit einem Bruttogehalt) für das Versorgungswerk weit über 20.000€.
Die geringere Einzahlung als Angestellter der MVZ GmbH führt zu einer geringeren Auszahlung. Daher muss mehr über die private Altersversorgung oder die betriebliche Altersvorsorge (zum Beispiel einer Direktversicherung) aufgebaut werden.
Außerdem könnten Sie sich als Eigentümer der MVZ GmbH ein Gesellschafterdarlehen gewähren.
Zusätzlich kann dem GGF ein Auto und ein Handy über die MVZ GmbH zur Verfügung gestellt werden.
Vorsicht: Verdeckte Gewinnausschüttung
Da bei einer MVZ GmbH der angestellte Zahnarzt als Gesellschafter und Geschäftsführer tätig werden kann, kommt es möglicherweise zu einem Interessenskonflikt. Da es sich bei einer MVZ GmbH um eine eigene Rechtsperson handelt, kann der Zahnarzt als Privatperson mit dieser eine gesonderte vertragliche Rechtsbeziehung eingehen.
Dieser Vertrag könnte im Vergleich zu einem Vertrag mit einem Dritten unüblich sein und daher eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen, welche steuerlich dann wieder korrigiert werden muss.
Beispiele für mögliche verdeckte Gewinnausschüttung:
- Das Gehalt eines GGF-Zahnarztes ist unüblich hoch.
- Ein Gesellschafter verkauft an die Gesellschaft zum Beispiel Grundbesitz, eine Behandlungseinheit oder Material zu einem überhöhten Preis.
- Die MVZ GmbH verkauft an den Gesellschafter zum Beispiel einen Geschäftswagen oder Grundbesitz zu einem zu niedrigen Preis.
- Ein Gesellschafter gewährt oder erhält Kredite von seiner MVZ GmbH zu nicht marktüblichen Konditionen.
13. Wie verkaufen Sie als Zahnarzt Ihre MVZ GmbH wieder?
Wenn ein Eigentümer mit einem Anteil größer 1% seinen GmbH Anteil veräußern möchte (welcher sich in aller Regel im Privatvermögen des Zahnarztes befindet), dann wird der Veräußerungsgewinn nach dem Teileinkünfteverfahren (60% sind steuerpflichtig) besteuert.
Bei einem Verkaufsgewinn von 100.000€ werden 60%, also 60.000€ mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Dieser soll in unserem Beispiel bei 45% (inkl. Soli und Kirchensteuer liegen). Daher sind auf den Verkaufsgewinn von 100.000€ ca. 27.000€ Steuern zu entrichten, was in der Region der gewöhnlichen Abgeltungssteuer in Höhe von 25% liegt.
14. Kann ich die Geschäftsanteile einer MVZ GmbH vererben?
Im Todesfall des Inhabers gehen die Geschäftsanteile auf die Erben über. In einem zweiten Schritt muss geprüft werden, ob die Erben berechtigt sind MVZ GmbH Geschäftsanteile zu halten (siehe: „Wer kann eine MVZ GmbH gründen“).
In der Regel schließt die GmbH als Versicherungsnehmer eine Risikolebensversicherung auf den Eigentümer als versicherte Person ab. Im Todesfall erhält nun die MVZ GmbH die Versicherungssumme (sofern kein anderer Begünstigter hinterlegt ist) und kann mit diesem Geld die Darlehen zurückführen. Dies ist insbesondere bei einer MVZ GmbH mit nur einem Eigentümer sehr wichtig.
Entscheidend ist in diesem Zusammenhang eine klare Regelung im Gesellschaftervertrag, was im Todesfall mit der MVZ GmbH passieren soll. Zusätzlich sollte jeder Eigentümer mindestens ein Testament sowie eine Patienten- und Vorsorgevollmacht haben. Ergänzend ist ein Ehevertrag sehr sinnvoll. Bei minderjährigen Kindern sollte zusätzlich auch eine Fürsorgevollmacht erstellt werden.
Neben den evtl. Ansprüchen der Erben aus der MVZ GmbH im Todesfall des Eigentümer-Zahnarztes rückt die private Absicherung der Familie/Erben stark in den Vordergrund und sollte im Rahmen der Finanzplanung für Zahnärzte betrachtet werden.
15. Wann ist eine MVZ GmbH als Praxisform zu empfehlen?
Folgende Gründe sprechen aus meiner Sicht für eine MVZ GmbH:
- Die Anzahl der angestellten Zahnärzte soll pro Inhaber höher sein, als es die Begrenzung einer Einzelpraxis oder Gemeinschaftspraxis zulässt. Dies sind pro Inhaber drei angestellte Zahnärzte + einen weiteren angestellten Zahnarzt auf Antrag.
- Sie möchten nicht, dass Ihr Name am neuen Standort in einer Zweigpraxis auftaucht. Da Sie am neuen Standort auch nicht mitarbeiten müssen, sondern die Leistungserbringung auf Ihren aktuellen Standort beschränken (mindestens ca. 11 - 14 Wochenstunden), können Sie die neue MVZ GmbH ohne direkten Rückschluss auf Sie selbst betreiben.
- Sie möchten als Zahnarzt aus Marketingaspekten als MVZ GmbH auftreten.
- Minderheitsbeteiligungen von bislang angestellten Zahnärzten sind ohne das Risiko einer Scheinselbstständigkeit möglich.
- Sie möchten Ihre Praxis langfristig an einen Investor verkaufen und dieser schreibt die Rechtsform einer GmbH vor. Dies ist insbesondere bei einem sogenannten Sharedeal erforderlich, bei welchem der Abgeber noch mitarbeitet und zusätzlich auf der Inhaberebene in der Praxis verbleiben soll. Der Investor strebt erfahrungsgemäß eher einen Asset Deal an, um das Abschreibungspotenzial nutzen zu können.
- Sie möchten fachübergreifend mit einem Arzt, zum Beispiel mit einem Anästhesisten arbeiten, dann geht dies nur innerhalb eines MVZ.
Für alle anderen Themen können auch die bisherigen Rechtsformen genutzt werden.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!
Gerne berate ich Sie zu diesem Thema. Vereinbaren Sie doch noch heute Ihr kostenfreies Erstgespräch mit einer E-Mail an: tjans@zsh.de