Berufsordnung für Zahnärzte
Die Berufsordnung für Zahnärzte darf die Zahnärztekammer jedes Bundeslandes selbst gestalten – sie erhält dafür einen Vorschlag in Form einer Musterberufsordnung die von der Bundeszahnärztekammer (einem Zusammenschluss aller Landeszahnärztekammern) erstellt wird. Die Berufsordnung für Zahnärzte enthält Ge- und Verbote welche die gewissenhafte und vertrauensvolle Berufsausübung stärken und regeln sollen. In der Berufsordnung sind die Grundlagen der zahnärztlichen Tätigkeit beschrieben wie z.B.:
Allgemeinen Grundsätze der Berufsordnung für Zahnärzte:
Diese enthalten unter anderem die allgemeinen Berufspflichten, welche zur Behandlung eines Patienten im Notfall verpflichten oder zur persönlichen eigenverantwortlichen und fachlich unabhängigen Therapiefreiheit. Dies bedeutet, dass Tätigkeiten nur in gewissem Umfang an die Helferinnen delegierten werden dürfen und der Zahnarzt verpflichtet ist, gewisse zahnärztliche Leistungen persönlich auszuführen.
Weitreichende Folgen hat der Passus, dass es dem Zahnarzt nicht gestattet ist, für die Empfehlung und die Verordnung von Arznei, Heil- oder Hilfsmitteln sowie Medizinprodukten einen Vorteil zu erlangen. Dieser Vorteil kann entweder monetärer oder sonstiger Art (zum Beispiel ein Smartphone oder ein Tablet) sein. Ebenfalls sind erhaltene Rabatte an den Patienten weiterzureichen.
Ein weiterer Punkt interessanter Punkt ist, dass der Zahnarzt niemanden für die Zuweisung von Patienten bezahlen oder diesem einen Vorteil versprechen oder eines von beiden entgegennehmen darf. Dies betrifft insbesondere Praxen, die sich auf die Zuweisung von Patienten spezialisiert haben z. B. Implantologie, insbesondere jedoch die Kieferorthopäden und vor allem die Oral- sowie die Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen.
Auf Grund der oben genannten Regelung ist daher auch Vorsicht bei der Beauftragung von Laboren geboten, an welchen der Zahnarzt beteiligt ist und evtl. über eine Gewinnausschüttung am Erfolg des Labores direkt partizipiert. Die notwendige Transparenz gegenüber dem Patienten schafft hier aus meiner Erfahrung heraus Abhilfe.
Auch die Absicherung im Schadensfall ist in der Berufsordnung geregelt. Jeder Zahnarzt soll gegen Haftungsansprüche unter anderem durch einen Behandlungsfehler abgesichert sein. Wie Sie die richtige Haftpflichtversicherung finden erfahren Sie hier.
Zweiter Abschnitt der Berufsordnung für Zahnärzte
Im zweiten Abschnitt ist die Ausübung des zahnärztlichen Berufs geregelt. Dieser ist an den Praxissitz gebunden, es kann jedoch auch in weiteren Praxen gearbeitet werden, wenn die Versorgung des Patienten sichergestellt wird. Der Zahnarzt unterliegt jedoch nicht der Bedarfsplanung. Dies hat zur Folge, dass der Praxissitz auch verlegt werden könnte.
In diesem Bereich ist auch die Dokumentation und die Aufbewahrung (bis zu zehn Jahre und länger) der Behandlungen geregelt. Diese Dokumentationen dürfen bei Übergabe der Praxis nur unter den datenschutzrechtlichen Bestimmungen an den Übernehmer weitergegeben werden. Diese dürfen dann nur mit dem Einverständnis der Patienten eingesehen werden. Der Übernehmer kauft also einen Patientenstamm ohne Einsicht in die Patientenakten.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist das Zahnärztliche Honorar. Diese ist im Kassenzahnärztlichen Bereich über die Bema und auch bei Privatpatienten über die GOZ geregelt
Dritter Abschnitt der Berufsordnung für Zahnärzte
Im dritten Abschnitt ist die Zusammenarbeit mit Dritten geregelt und umfasst die Kooperation in einer Praxisgemeinschaft oder einer Gemeinschaftspraxis. Ebenfalls ist die Regelung zur Anstellung von Zahnärzten definiert.
Interessant ist insbesondere auch die Regelung zur Zusammenarbeit mit anderen ärztlichen Berufsgruppen, dies bietet sehr spannende Kooperationsmöglichkeiten mit zum Beispiel einem Logopäden oder einem Orthopäden. Die Folge könnten Ärztehäuser sein, die auf bestimmte Probleme spezialisiert sind – zum Beispiel ein Kopfzentrum. Dies ist insbesondere bei der Positionierung und Ausrichtung der Praxis relevant.
Vierter Abschnitt der Berufsordnung für Zahnärzte
Der vierte und letzte Abschnitt der Berufsordnung enthält die zahnärztliche Kommunikation nach außen. So darf selbstverständlich nur der Titel auf dem Praxisschild stehen, der auch tatsächlich erworben wurde. Interessanter ist aber der Bereich Werbung. Hier ist lediglich eine berufswidrige Werbung untersagt, die eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Wirkung erzielt. Jedoch darf der Zahnarzt auf besondere, personenbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten hinweisen.
Dieser Auszug erfolgt mit Genehmigung der Landeszahnärztekammer
Die komplette Musterberufsordnung finden Sie Musterberufsordnung Zahnärzte.
Quelle: http://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/recht/mbo.pdf hochgeladen am 21.09.2014 Stand 19. Mai 2010. Sollte es Änderungen an der Musterberufsordnung geben werden diese nicht automatisch in meinem Artikel übernommen.
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