Mehr Netto vom Brutto:  Tipps für Zahnärzte

Bei den Tipps handelt es sich um allgemeine Tipps. Jeden Tipp (wie zum Beispiel den Tankgutschein) müssen Sie individuell mit Ihrem Steuerberater besprechen!

Das Gehalt als angestellter Assistenzzahnarzt oder Zahnarzt ist ein entscheidender Faktor bei der Arbeitgeberwahl. Für den Arbeitgeber sind aber gerade die Personalkosten in einer Zahnarztpraxis der größte Ausgabenblock. In diesem Artikel erfahren Sie einige Alternativen (z.B. Tankgutschein) zum Bruttogehalt.

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Welche Grundregeln sind zu beachten?

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen erhöhen neben Ihrem Gehalt als angestellter Zahnarzt in der Regel auch Ihre Motivation sowie die Bindung an die Praxis. Zusätzlich spart sich Ihr Arbeitgeber oft den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung (sofern Beitragsbemessungsgrenzen nicht ohnehin überschritten sind).

Eine sogenannte Win-Win Situation!

Wichtig: In den Genuss der Steuerbegünstigungen können Sie auch als „Teilzeitangestellter-Zahnarzt“ kommen, falls Sie nebenher gerade Ihre Promotion machen oder sich um Ihre Familie kümmern.
Interessant: Sie als angestellter Zahnarzt oder Assistenzzahnarzt können durch die sogenannte „betriebliche Übung“ einen Rechtsanspruch von ursprünglich mal freiwilligen Leistungen erwerben. Das kann bereits nach wenigen Jahren der Fall sein. Dann endet aber in der Regel auch die Steuerfreiheit.

 

Welche Möglichkeiten gibt es?

Gutscheine (z.B. Tankgutschein)

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Diese Ergänzung zum Bruttogehalt wird am häufigsten eingesetzt, da Sie für Ihren Arbeitgeber und auch für Sie einen tollen Vorteil bringt und sehr leicht umsetzbar ist. Was verbirgt sich jedoch genau dahinter:

Sachbezüge wie ein Waren- oder Tankgutschein sind vom Grundsatz her steuerlich genauso wie Geld zu behandeln. Bleiben diese Sachbezüge im Kalendermonat aber unter 50 €, dann werden sie steuerlich nicht angesetzt. Weder der Arbeitgeber noch Sie als Arbeitnehmer müssen diesen Betrag versteuern oder darauf Sozialabgaben bezahlen.

Es handelt sich bei den 50 € pro Monat um eine Freigrenze. Überschreiten Sie diese Grenze auch nur um einen Cent, sind die gesamten Sachbezüge steuerpflichtig. Dabei sind mehrere Sachbezüge zusammen zu rechnen. Sachzuwendungen, die nach anderen Vorschriften versteuert werden, wie z. B. Firmen-Pkw oder verbilligte Mahlzeiten, bleiben allerdings unberücksichtigt. Beispiele für Sachbezüge, die unter diese Freigrenze fallen:

  • Tankgutschein und Geschenkgutscheine
  • Gutschein zum Besuch eines Fitnessstudios
  • Tageszeitungen oder Magazine

Wichtig: Nur wenn Sie als Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen, liegen Sachbezüge vor. Sobald Sie als Arbeitnehmer den Anspruch auf Barauszahlung hätten, liegt eine lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtige Geldleistung vor. Ebenfalls darf der Gutschein, zum Beispiel der Tankgutschein, den Betrag von 50 € nicht übersteigen.

Gutscheine sind die einfachste Form, mit welcher angestellte Zahnärzte mehr Netto vom Brutto bekommen können.

 

Jobticket sorgt für mehr Netto vom Brutto

Wenn Sie die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen, dann kann Ihnen Ihr Arbeitgeber bei den Kosten unter die Arme greifen. Seit dem Jahr 2019 ist dies sogar noch besser möglich, da die Verrechnung mit dem weiter oben aufgeführten Gutschein entfallen ist.

Die Kosten für das Bus- oder Bahnticket werden vom Chef übernommen, dieser muss den Zuschuss pauschal mit 15% versteuern. Bei Ihnen als Arbeitnehmer fallen keine Steuern oder Sozialabgaben auf diesen Zuschuss an.

Als kleiner Wermutstropfen müssen Sie sich als Arbeitsnehmer den Zuschuss für das Jobticket in Ihrer Einkommenssteuererklärung auf die Entfernungspauschale anrechnen lassen.

 

Mehr Netto vom Brutto durch den Kinderbetreuungszuschuss?

Steuer und sozialversicherungsfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen Ihres Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung Ihrer nicht schulpflichtigen Kinder in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen. Zur Unterbringung zählt neben der Unterkunft auch die Verpflegung. Die Steuerbefreiung erhalten Sie auch dann, wenn Ihr Partner die Aufwendungen für den Kindergarten trägt.

Vergleichbare Einrichtungen sind z. B. Kindertagesstätten, Kinderkrippen sowie Tagesmütter. Die Einrichtung muss gleichzeitig zur Unterbringung und Betreuung von Kindern geeignet sein. Es genügt nicht die alleinige Betreuung im Haushalt durch einen Babysitter oder einen Familienangehörigen.

Da die Betreuungskosten in einer Kindertagesstätte schnell 500 € oder mehr im Monat erreichen ist der Kinderbetreuungszuschuss die effektivste Form für einen angestellten Zahnarzt mehr Netto vom Brutto zu erhalten.

 

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen zur Gesundheitsförderung

Leistungen zur Verbesserung Ihres allgemeinen Gesundheitszustands sind sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei. Damit lohnt es sich für Ihren Arbeitgeber und Sie mehrfach.

Wichtig: Auch diese Leistungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Diese gesundheitsfördernden Maßnahmen unterliegen jedoch strengen Anforderungen (§§ 20 und 20a SGB V). In der Regel sind diese Anforderungen erfüllt, wenn die Krankenkasse die Leistungen im Präventionsleitfaden aufführt.

Da eine Zahnarztpraxis in der Regel keine eigenen betriebsinternen Maßnahmen durchführt, sind Sie auf externe Angebote angewiesen. Daher sind auch Zuschüsse Ihres Arbeitgebers an Sie für extern durchgeführte Maßnahmen steuer- und sozialversicherungsfrei.

Wichtig: Die Übernahme oder Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine oder Fitnessstudios ist leider grundsätzlich nicht steuerbefreit (§ 3 Nr. 34 EstG). Begünstigt sind jedoch vom Sportverein oder Fitnessstudio durchgeführte, konkrete Maßnahmen (z. B. Rückenschulung, Yoga-Kurse), die die Anforderung des Präventionsleitfaden erfüllen.

Im Hinblick auf die Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes (sog Primärprävention nach § 20 Abs. 1 SGB V) sind insbesondere folgende Leistungen Ihres Arbeitgebers begünstigt:

  • Bewegungsprogramme
  • Ernährungsberatungen
  • Angebote zur Stressbewältigung und Entspannung

Bei der betrieblichen Gesundheitsförderung (§ 20a SGB V) sind in der Regel folgende Maßnahmen des Arbeitgebers begünstigt:

  • Dienstleistungen zur Vorbeugung oder Reduzierung arbeitsbedingter körperlicher Belastungen (z. B. Rückengymnastik, Wirbelsäulentraining)
  • Gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung
  • Psychosoziale Beratung

Leistungen Ihres Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung sind je Arbeitnehmer – unabhängig von der Anzahl der geförderten Gesundheitsmaßnahmen – bis zu einem Betrag von 500 € im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitsverhältnissen können den Freibetrag mehrfach in Anspruch nehmen. Hier steigt Ihr Einkommen nur indirekt, da das Geld nicht auf Ihr Konto ausgezahlt wird. In der Gesamtbetrachtung bleibt Ihnen auch hier mehr Netto vom Brutto, weil Sie Ihr ausbezahltes Nettogehalt nun für etwas anderes ausgeben können.

 

Zuschuss zur „betrieblichen Altersvorsorge angestellter Zahnarzt“

Als Arbeitnehmer können Sie Ihre Altersvorsorge verbessern, indem Sie zusätzlich zum Versorgungswerk noch Geld ansparen. Eine Möglichkeit dafür bietet die betriebliche Altersvorsorge. Ihr Arbeitgeber kann Ihnen zusätzlich zu Ihrem Beitrag einen Zuschuss bezahlen oder den Beitrag komplett übernehmen (Größer Hebel für mehr Netto vom Brutto). Hier erfahren Sie mehr über die „betriebliche Altersvorsorge angestellter Zahnarzt„.

 

Was sind „Vermögenswirksame Leistungen“ (VWL)?

Zusätzlich zu Ihrem Bruttogehalt kann Ihnen Ihr Arbeitgeber noch bis zu 40 € im Monat Vermögenswirksame Leistungen bezahlen. Diese können Sie entweder in Ihre betriebliche Altersvorsorge einbringen oder über einen Investmentfonds oder Bausparvertrag ansparen.

 

Steuerfreie Überlassung von EDV-Geräten und Telefonen

Steuerfrei sind die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten (PC, Laptop) und Telekommunikationsgeräten (Smartphone) sowie deren Zubehör (auch Software). Aber Achtung: die Geräte und Telefone bleiben Eigentum Ihres Arbeitgebers und sind beim Ausscheiden aus der Praxis zurück zu geben! Besonders attraktiv ist die Steuerbefreiung deshalb, weil sie auch dann beansprucht werden kann, wenn Sie auf Barlohn verzichten. Anders als bei vielen Steuerbefreiungen muss Ihr Arbeitgeber Ihnen diese steuerfreien Vorteile also nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewähren (§ 3 NR. 45 EstG).

Wird der Vorteil zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt, sind die Leistungen sogar auch noch sozialversicherungsfrei. Der Umfang der privaten Nutzung spielt dabei in der Regel keine Rolle. Sogar wenn die Geräte zu 100% privat genutzt werden, ist der Vorteil für Sie als Arbeitnehmer steuerfrei.

Wichtig: Steuerfrei ist nicht die Schenkung eines Computers oder eines Handys. Auch beim verbilligtem Erwerb ist eine Steuerbefreiung nicht möglich. Ihr Arbeitgeber muss Eigentümer der Geräte bleiben, die Ihnen als Arbeitnehmer nur überlassen werden. Auch Barzuschüsse des Arbeitsgebers z. B. zum Kauf eines PC durch Sie als Arbeitnehmer sind nicht nach § 3 Nr. 45 EStG steuerbefreit.

Wichtig: Bitte beachten Sie, dass von der Steuerfreistellung alle Vorteile erfasst werden, die dem Arbeitnehmer durch die Nutzung der Geräte entstehen. Dazu gehören selbstverständlich auch die Grundgebühren und sonstige laufende Kosten wie z. B. Verbindungsentgelte, Kosten für den Zugang zum Internet, etc.

 

Steuerbegünstigte Schenkung von EDV-Geräten

Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EstG kann Ihr Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % (zzgl. Soli und Kirchensteuer) erheben, soweit er Ihnen als Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt Datenverarbeitungsgeräte übereignet (z. B. für Überstunden, diese dürfen dann nicht in der Zeiterfassung dokumentiert sein). Das gilt auch für Zubehör und Internetzugang. Die pauschal versteuerte Leistung ist auch sozialversicherungsfrei. Telekommunikationsgeräte sind weiterhin nicht begünstigt. Aber in der Praxis dürfte die überwiegende Mehrzahl der Telekommunikationsgeräte wie z. B. Smartphones auch unter die Kategorie Datenverarbeitungsgeräte fallen, so dass Sie nach Rücksprache mit Ihrem Steuerberater die Regelung großzügiger auslegen könnten.

Sie haben nicht direkt mehr Netto vom Brutto, müssen aber auch kein Gehalt für die erhaltenen EDV Geräte ausgeben.

 

Mehr Netto vom Brutto durch Internet-Zuschuss

Der Praxisinhaber kann Ihnen als angestellter Zahnarzt auch einen Zuschuss zu Ihrem privaten Internetanschluss bezahlen. Wichtig ist, dass auch diese Zuschüsse zusätzlich und freiwillig zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Ihr Arbeitgeber darf diesen Zuschuss dann mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % (zzgl. Soli und Kirchensteuer) versteuern. Zu den Aufwendungen gehören sowohl die laufenden Kosten (z. B. Grundgebühr, laufenden Gebühren, Flatrate) als auch die Kosten der Einrichtung (z. B. ISDN-Anschluss, Modem, PC).

In diesem Fall haben Sie über den Zuschuss wieder mehr Netto vom Brutto.

 

Steuervorteile durch Restaurantschecks

Arbeitgeber und Arbeitnehmer profitieren beide bei der Ausgabe von Essensmarken oder Restaurantschecks. Hier gilt bei der Bewertung des Sachbezuges „Essen“ eine Sonderregelung, wenn die Leistungen des Arbeitgebers aus Barzuschüssen in Form von Essensmarken bestehen, die von einer Gaststätte bei der Abgabe einer Mahlzeit in Zahlung genommen werden. Es ist dann die Mahlzeit mit dem maßgebenden Sachbezugswert (2020 für ein Mittagessen: 3,40 €) zu bewerten, wenn drei Voraussetzungen vorliegen:

  • Für jede Mahlzeit wird eine Essensmarke täglich in Zahlung genommen (Tage der Abwesenheit durch Urlaub oder Krankheit müssen zurückgefordert werden).
  • Der Verrechnungswert der Essensmarke darf den amtlichen Sachbezugswert einer Mittagsmahlzeit von 3,40 € nicht übersteigen.
  • Arbeitnehmer mit Auswärtstätigkeiten dürfen keine Marken bekommen.

Zusätzlich ist noch ein Arbeitgeberzuschuss von 3,10 € möglich und somit eine Gesamtförderung von 6,50 € je Arbeitstag. Wieder ein kleiner Beitrag für mehr Netto vom Brutto.

 

Übernahme von Fortbildungskosten durch den Arbeitgeber

Als Zahnarzt investieren Sie in der Regel viel Zeit und Geld in Ihre berufliche Weiterbildung. Ein Curriculum liegt oft bei mehr als 5.000 €. Wenn sich Ihr Arbeitgeber an diesen Fortbildungskosten beteiligt, dann liegt kein Arbeitslohn vor, daher fallen auch keine Steuern und Sozialabgaben an.

Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Fortbildung im eigenbetrieblichen Interesse für seine Mitarbeiter übernimmt. Besteht daher ein enger Zusammenhang zur Arbeit, dann kann der Arbeitgeber die Kosten als Fortbildungskosten übernehmen.

 

Welche weiteren Vergünstigungen für angestellte Zahnärzte gibt es noch?

Gewährt der Arbeitgeber Ihnen ein unverzinsliches oder zinsverbilligtes Darlehen bleibt die Zinsersparnis als Sachbezug außer Acht. Dies gilt, sofern sie monatlich weniger als 44 € betragen und Sie diese Steuerbegünstigung nicht bereits durch andere Sachbezüge, wie einen Gutschein ausschöpfen. Beträgt das Darlehen nicht mehr als 2.600 Euro, dann ist keine Prüfung vorzunehmen, ob ein lohnsteuer- und sozialversicherungstechnischer Vorteil vorliegt.

Kleine Aufmerksamkeiten in Form von Sachzuwendungen kann Ihnen Ihr Arbeitgeber bis zu einem Wert von 60 € aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses (z. B. Hochzeit, Geburt, Geburtstag – Weihnachten ist kein persönlicher Anlass) zuwenden. Das sind in der Regel Blumen, Genussmittel sowie ein Buch. Diese gehören dann nicht zum Arbeitslohn. Geldzuwendungen gehören dagegen stets zum Arbeitslohn.

Auch Mahlzeiten, die im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer abgegeben werden, gehören nicht zum Arbeitslohn (z. B. Mahlzeiten im Rahmen einer Betriebsveranstaltung).

 

Fazit: Mehr Netto vom Brutto für angestellte Zahnärzte

Es muss nicht immer gleich mehr Bruttogehalt sein. Das Finanzamt gibt Ihrem Arbeitgeber über die oben aufgeführten Punkte einen Spielraum, wie er Sie als Assistenzzahnarzt oder angestellter Zahnarzt zusätzlich zu Ihrem Bruttolohn an die Praxis binden kann. In der Regel ergibt sich daraus für beide Parteien ein Vorteil, da entweder Steuern oder/und Sozialabgaben gespart werden.

Sprechen Sie doch zum Beispiel den Tankgutschein einfach bei der nächsten Gehaltsverhandlung an.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.

Es handelt sich um allgemeine Tipps! Jeder Tipp muss individuell mit einem Steuerberater besprochen werden!